Schornsteinfeger verlieren ihr Monopol und stehen bald im Wettbewerb 1
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Schornsteinfeger verlieren ihr Monopol und stehen bald im Wettbewerb

Zum Jahresende fällt das Schornsteinfeger-Monopol. (Bild: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerkes)
Zum Jahresende fällt das Schornsteinfeger-Monopol. (Bild: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerkes)

Viele, die im Laufe dieses Jahres bereits von ihrem Bezirksschornsteinfeger besucht wurden, haben es vermutlich schon erläutert bekommen und vielleicht ein Infoblatt erhalten. Mit der nachfolgenden Pressemeldung erklärt jetzt auch das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung noch einmal das Ende des Schornsteinfegermonopols.

PRESSEMELDUNG: Am 1. Januar 2013 tritt das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft. Danach unterliegen die nicht hoheitlichen Aufgaben künftig dem Wettbewerb. Das sind regelmäßig wiederkehrende Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger kann hier inner- und außerhalb seines Bezirks tätig werden, ebenso andere Betriebe, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Ein beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführtes Register (www.bafa.de) zeigt an, wer zugelassen ist. Ihre Leistungen anbieten, können auch Kaminkehrer, die nach EU-Recht grenzüberschreitend arbeiten. Die Preise für die nicht hoheitlichen Aufgaben sind künftig frei aushandelbar.

Nicht besser und nicht schlechter gestellt

„Mit der Liberalisierung wird das Schornsteinfeger-Handwerk Teil des europäischen Arbeitsmarktes. Nach langen Übergangsfristen müssen sich die Anbieter jetzt neu aufstellen, das bietet Chancen. Die alt eingesessenen Betriebe werden nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt. Sie müssen sich, wie in anderen Branchen auch, mit überzeugenden Angeboten im Wettbewerb durchsetzen“, stellt Wirtschaftsministerin Eveline Lemke fest. „Für die Verbraucherinnen und Verbraucher brauchte es Regelungen, die sicherstellen, dass nur solche Schornsteinfeger tätig werden dürfen, die dafür qualifiziert sind.“

Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bleibt zuständig

Auch mit dem neuen Gesetz gibt es weiterhin Bezirke, für die ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (früher: Bezirksschornsteinfegermeister) für sieben Jahre (die Regelung gilt seit 2010) bestellt wird. Schlotfeger können sich um frei werdende Bezirke bewerben und müssen sich einem Auswahlverfahren stellen.

Hauseigentümer müssen sich jetzt selbst kümmern

Die Hauseigentümer sind künftig verpflichtet, die vorgeschriebenen Arbeiten an Schornstein und Heizung zu veranlassen. Hierzu legt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Aufgaben in einem Feuerstättenbescheid fest, der der bundesrechtlichen Kehr- und Überprüfungsordnung folgt. Innerhalb seiner 7-jährigen Bestellung besucht der Schlotkehrer zweimal das jeweilige Gebäude.

Der ausgewählte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nimmt die hoheitlichen Aufgaben in seinem Bezirk wahr und erhebt Gebühren, unter anderem für:

  • Kontrolle, dass die Eigentümer die Pflichten einhalten und Führung der Kehrbücher
  • Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids
  • Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht
  • Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seiner Pflicht zur fristgerechten Veranlassung der Schornsteinfegerarbeiten nicht nachkommt

Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 erfolgte stufenweise eine umfassende Neuordnung des Schornsteinfegerrechts. Nach Ablauf der Übergangszeit gilt ab 1. Januar 2013 das neue Schornsteinfegerrecht.

Der Gesetzestext:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schfhwg/gesamt.pdf

 

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