Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rechnet mit unzulässigen Strompreiserhöhungen zum Jahresende 1
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Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rechnet mit unzulässigen Strompreiserhöhungen zum Jahresende

Unzulässige Strompreiserhöhungen zum Jahresende.
Unzulässige Strompreiserhöhungen zum Jahresende.

Heutzutage ist es nicht all zu schwer, einen Energieversorger zu wechseln, wenn einem beispielsweise der Strom zu teuer wird. Aber auch dabei muss man aufpassen, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz jetzt in der nachfolgenden Pressemeldung erklärt. Manche Stromkonzerne locken gegen Jahresende mit Billigangeboten und schlagen im neuen Jahr dann zu.

Steigende EEG-Umlage als Vorwand

Zum Jahreswechsel rechnet die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mit ungerechtfertigten Erhöhungen der Strompreise. Bereits 2011 hatten Stromanbieter die Erhöhung der EEG-Umlage als Argument für eine Strompreiserhöhung regelrecht missbraucht, erinnert sich Fabian Fehrenbach, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale. Nach Bekanntgabe der EEG-Umlage für das kommende Jahr haben damals am 15. Oktober 2010 Versorger sehr günstige Verträge am Markt angeboten, um dann den Preis zum 01. Januar 2011 bei den gerade gewonnenen Neukunden mit dem Argument der gestiegenen EEG-Umlage zu erhöhen. Ähnliches befürchten die Verbraucherschützer auch in diesem Jahr wieder.

Das ist unzulässig

„Solche Machenschaften sind unzulässig“, empört sich Fehrenbach. „Man kann dem Kunden beim Angebot nicht verschweigen, dass eine bereits feststehende Preiserhöhung in Kürze erfolgen wird.“ In einem der Verbraucherzentrale vorliegenden Fall aus 2011 hat das Energieversorgungsunternehmen erst eingelenkt und die erhöhte Abrechnung korrigiert, nachdem der Kunde die Schlichtungsstelle Energie eingeschaltet hatte. Soweit sollten es kundenfreundliche Unternehmen nicht kommen lassen.

Schriftliche wehren

Wer nach dem 15.10.2012 bis zum Jahresende 2012 noch einen neuen Vertrag abschließt und Anfang 2013 wegen der gestiegenen EEG-Umlage eine Preiserhöhung erhält, sollte sich am besten schriftlich per Einschreiben wehren. Betroffene sollten den Energieversorger auffordern, den ursprünglich vereinbarten Preis innerhalb von vier Wochen zu bestätigen. Gleichzeitig können sie damit drohen, die Schlichtungsstelle Energie einzuschalten.

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Vor einem Vertragsabschluss sollte unbedingt beim neuen Versorger nachgefragt werden, ob die gestiegene EEG-Umlage in voller Höhe beim beworbenen Tarif berücksichtigt wurde und dies schriftlich auf dem Vertrag vermerken lassen. Bei Verträgen, die nach dem 01.01.2013 geschlossen werden, können selbstverständlich Preiserhöhungen nicht nachträglich mit dem Argument der gestiegenen EEG-Umlage begründet werden.

„Die EEG-Umlage verkommt allmählich zum bequemen Standardargument der Stromanbieter für Strompreiserhöhungen“, ärgert sich Fehrenbach. „Bei genauerem Hinsehen ist der Umfang der Erhöhung meist wenig transparent.“ Vor dem Hintergrund, dass Vergünstigungen wie etwa gesunkene Einkaufspreise in der Regel nicht an die Kunden weitergegeben werden, ist dies besonders ärgerlich.

Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Journalist & Redakteur sowie Betreiber dieser Seite.

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